Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen &

Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GOLDECK SÜßWAREN GMBH
NACHFOLGEND: GOLDECK

 

1.GELTUNG

 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) von Goldeck. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Goldeck mit dem Verkäufer über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Goldeck, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Goldeck nicht anerkannt, sofern Goldeck diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

 

2. ANGEBOT UND ANNAHME

 

2.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen, in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

 

2.2 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Goldeck.

 

 

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis auch die Lieferung und den Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich der Verpackung ein.

 

3.2 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern nicht anders vereinbart, gewährt der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, wenn Goldeck die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet. Für
die Rechtzeitigkeit der von Goldeck geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank.

 

3.3 Goldeck schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Goldeck in gesetzlichem Umfang zu. Goldeck ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer bestehen.

 

3.5 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

 

4. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

 

4.1 Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 14 Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, Goldeck unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

 

4.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Goldeck – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 4.3 bleiben unberührt.

 

4.3 Ist der Verkäufer in Verzug, kann Goldeck – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Goldeck bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4.4 Der Verkäufer ist ohne vorherige Zustimmung von Goldeck zu Teillieferungen nicht berechtigt.

 

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst auf Goldeck über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Dies gilt insbesondere beim Versendungskauf.

 

 

5. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHMÄNGELN

 

5.1 Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen Goldeck uneingeschränkt zu. Insbesondere ist Goldeck berechtigt, nach eigener Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.

 

5.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn Goldeck sie dem Verkäufer innerhalb von 14 Werktagen seit Eingang der Ware mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung an den Verkäufer erfolgt.

 

5.3 Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

6. RECHTSMÄNGEL

 

6.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt Goldeck insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

 

6.2 Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß Ziffer 5.3.

 

 

7. PRODUKTHAFTUNG

 

7.1 Der Verkäufer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Goldeck von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Ursache für solche Schäden im Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

 

8. GEHEIMHALTUNG

 

8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von Goldeck für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an Goldeck zurückgeben.

 

8.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Goldeck darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für Goldeck gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

 

8.3 Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer verpflichten.

 

 

9. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

9.1 Diese AEB und die zwischen Goldeck und dem Verkäufer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

9.2 Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Leipzig.

 

 

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist; die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Entgegen § 127 Abs. 2 BGB reichen zur Wahrung der Schriftform die telekommunikative Übermittlung oder ein Briefwechsel nicht aus.

 

10.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AEB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AEB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AEB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER GOLDECK SÜßWAREN GMBH
NACHFOLGEND: GOLDECK

 

 

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit allen Kunden, soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Persondes öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von Goldeck schriftlich bestätigt sind. Goldeck verkauft und liefert nur unter Zugrundelegungnachfolgender Bedingungen.

 

 

2. Sämtliche Angebote sind sowohl hinsichtlich der Preise als auch der Menge freibleibend. Entgegengenommene und bei Goldeck eingegangene Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von Goldeck schriftlich bestätigt wurden.

 

 

3. Es gelten die am Versandtag gültigen Preise. Übersteigt der am Versandtag gültigePreis den in der Bestellung ausgewiesenen Preis um mehr als 10 %, kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Goldeck vom Vertrag zurücktreten.

 

 

4. Im Interesse eines lauteren Wettbewerbes verpflichten sich die Kunden, von Goldeck bezogene Ware nicht unter den von Goldeck berechneten Preisen zu veräußern. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlungen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme verwirkt.

 

 

5. An den gelieferten Waren behält sich Goldeck das Eigentum vor, solange Goldeck gegen den Kunden irgendwelche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zustehen. Bei Weiterveräußerung von nicht oder nicht voll bezahlter Ware an Dritte besteht zwischen Kunden und Goldeck Einigkeit darüber, dass die aus diesen Geschäftsvorfällen entstandenen Forderungen an Goldeck abgetreten sind. Der Kunde bleibt neben Goldeck zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Goldeck verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Goldeck gegenüber nachkommt. Etwaige Pfändungen von Goldeck gelieferter und vom Kunden nicht bezahlter Ware sind Goldeck unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen.

 

 

6. Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von Goldeck bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Goldeck ist bestrebt, Lieferfristen stets korrekt einzuhalten. Goldeck haftet nicht für Unmöglichkeitder Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, z.B. Störungen in Goldeck-Betrieben oder -Lagern durch Feuer, Wasser, Ausfall von Maschinen; Energiemangel; Transportverzögerungen; Pandemien oder Epidemien; behördliche Maßnahmen, etc.) verursacht worden sind, die Goldeck nicht zu vertreten hat. Sofern Goldeck verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Goldeck nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird Goldeck den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfristmitteilen, um welche sich die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist verlängert. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Goldeck berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Beträgt die neue (zusätzliche) Lieferfrist mehr als 4 Wochen, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

7. Nimmt der Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Ware nicht termingerecht ab oder verletzt der Kunde eine andere ihm obliegende fällige und durchsetzbare Mitwirkungs- bzw. Leistungspflicht, so setzt Goldeck dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abnahme bzw. zur Leistung oder Nacherfüllung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist Goldeck zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist Goldeck außerdem berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

 

8. Der Kunde hat die gesamte Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich dabei ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige unter genauer Beschreibung des Mangels zu machen, widrigenfalls der Mangel als genehmigt gilt. Der Kunde ist trotzdem verpflichtet, die Ware anzunehmen und ordnungsgemäß zu lagern. Eine Rücksendung an Goldeck darf nur nach schriftlicher Aufforderung erfolgen. Rügenüber erkennbare Mängel, die später als 8 Tage nach Ablieferung/Übergabe der Wareeingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Bei rechtzeitiger und nachweisbar begründeter Mängelrüge hat Goldeck das Recht und die Pflicht zu einer für den Kunden kostenlosen Ersatzlieferung. Sollte das nicht möglich sein, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Kaufpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche, namentlich Ansprüche auf Ersatz eines Folgeschadens, sind ausgeschlossen, solange die Vertragsverletzungen lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Mängelanzeigen an Handelsvertreter von Goldeck sind nicht rechtswirksam.

 

 

9. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen.

 

 

10. Goldeck haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Goldeck der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung von Goldeck besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Goldeck.

 

 

11. Der Kunde ist im Falle der Verletzung von vertraglichen Pflichten und/oder von gesetzlichen Pflichten/Vorschriften durch Goldeck nicht berechtigt, von Goldeck die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Dahingehende Vertragsstrafenabreden zwischen Goldeck und dem Kunden bestehen nicht, Goldeck widerspricht sämtlichen diesbezüglichen Angeboten des Kunden.

 

 

12. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

 

 

13. Zahlungen sind grundsätzlich und unmittelbar innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei ohne Abzüge an Goldeck zu leisten. Ohne weitere Mahnung befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, wenn er das auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsziel überschreitet. Bei Kunden mit vereinbarten, abweichenden Zahlungszielen vergütet Goldeck die einzelvertraglich eingeräumten Skonti, sofern die Zahlungen innerhalb der Skontofristen erfolgten. Bei Zahlungsverzug für ältere Lieferungen sind nachfolgend erhaltene Lieferungen zur Zahlung sofort fällig, ohne dass Skonti gewährt werden.

 

 

14. Bei Überschreitungen der Zahlungsfristen kann Goldeck Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnen. Die Aufrechnung gegen die Kaufpreisansprüche ist nur statthaft, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Zahlungen an Goldeck-Mitarbeiter dürfen nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder gegen eine ordnungsgemäß ausgestellte, nummerierte Quittung von Goldeck erfolgen.

 

 

15. Schecks werden bis zu ihrer Einlösung als zahlungshalber verbucht.

 

 

16. Goldeck ist jederzeit berechtigt, die ihr gegen den Kunden zustehenden Forderungen abzutreten. Eine Abtretung ist auch nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig, wie insbesondere von der Zustimmung des Kunden oder einer Abtretungsanzeige an diesen.

 

 

17. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Treten beim Kunden Verhältnisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann Goldeck Vorkasse verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Nachweis solcher Verhältnisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunft bei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft von Goldeck gefordert werden kann. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so kann Goldeck unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

 

 

18. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt Goldeck, ohne Ankündigung einer neuen Zahlungsfrist weitere Lieferungen zurückzuhalten sowie von der Erfüllung des Kaufvertrages ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet sonstiger Rechte, insbesondere des Anspruchs auf Herausgabe von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

 

 

19. Die Berechnung der Preise der gelieferten Ware erfolgt unter gesondertem Ansatz der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

20. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen ist Leipzig. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass Goldeck die Versendung der Ware übernimmt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Leipzig, sofern nicht das Gesetz zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

 

 

21. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche ersetzt, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

22. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist; die elektronische Form (§126 a BGB) und die Textform (§ 126 b BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Entgegen § 127 Abs. 2 BGB reichen zur Wahrung der Schriftform die telekommunikative Übermittlung oder ein Briefwechsel nicht aus.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GOLDECK SÜßWAREN GMBH
NACHFOLGEND: GOLDECK

 

1.GELTUNG

 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) von Goldeck. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Goldeck mit dem Verkäufer über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Goldeck, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Goldeck nicht anerkannt, sofern Goldeck diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

 

2. ANGEBOT UND ANNAHME

 

2.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen, in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

 

2.2 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Goldeck.

 

 

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis auch die Lieferung und den Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich der Verpackung ein.

 

3.2 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern nicht anders vereinbart, gewährt der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, wenn Goldeck die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet. Für
die Rechtzeitigkeit der von Goldeck geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank.

 

3.3 Goldeck schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Goldeck in gesetzlichem Umfang zu. Goldeck ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer bestehen.

 

3.5 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

 

4. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

 

4.1 Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 14 Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, Goldeck unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

 

4.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Goldeck – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 4.3 bleiben unberührt.

 

4.3 Ist der Verkäufer in Verzug, kann Goldeck – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Goldeck bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4.4 Der Verkäufer ist ohne vorherige Zustimmung von Goldeck zu Teillieferungen nicht berechtigt.

 

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst auf Goldeck über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Dies gilt insbesondere beim Versendungskauf.

 

 

5. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHMÄNGELN

 

5.1 Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen Goldeck uneingeschränkt zu. Insbesondere ist Goldeck berechtigt, nach eigener Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.

 

5.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn Goldeck sie dem Verkäufer innerhalb von 14 Werktagen seit Eingang der Ware mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung an den Verkäufer erfolgt.

 

5.3 Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

6. RECHTSMÄNGEL

 

6.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt Goldeck insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

 

6.2 Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß Ziffer 5.3.

 

 

7. PRODUKTHAFTUNG

 

7.1 Der Verkäufer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Goldeck von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Ursache für solche Schäden im Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

 

8. GEHEIMHALTUNG

 

8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von Goldeck für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an Goldeck zurückgeben.

 

8.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Goldeck darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für Goldeck gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

 

8.3 Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer verpflichten.

 

 

9. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

9.1 Diese AEB und die zwischen Goldeck und dem Verkäufer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

9.2 Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Leipzig.

 

 

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist; die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Entgegen § 127 Abs. 2 BGB reichen zur Wahrung der Schriftform die telekommunikative Übermittlung oder ein Briefwechsel nicht aus.

 

10.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AEB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AEB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AEB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER GOLDECK SÜßWAREN GMBH
NACHFOLGEND: GOLDECK

 

 

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit allen Kunden, soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Persondes öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von Goldeck schriftlich bestätigt sind. Goldeck verkauft und liefert nur unter Zugrundelegungnachfolgender Bedingungen.

 

 

2. Sämtliche Angebote sind sowohl hinsichtlich der Preise als auch der Menge freibleibend. Entgegengenommene und bei Goldeck eingegangene Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von Goldeck schriftlich bestätigt wurden.

 

 

3. Es gelten die am Versandtag gültigen Preise. Übersteigt der am Versandtag gültige Preis den in der Bestellung ausgewiesenen Preis um mehr als 10 %, kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Goldeck vom Vertrag zurücktreten.

 

 

4. Im Interesse eines lauteren Wettbewerbes verpflichten sich die Kunden, von Goldeck bezogene Ware nicht unter den von Goldeck berechneten Preisen zu veräußern. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlungen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme verwirkt.

 

 

5. An den gelieferten Waren behält sich Goldeck das Eigentum vor, solange Goldeck gegen den Kunden irgendwelche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zustehen. Bei Weiterveräußerung von nicht oder nicht voll bezahlter Ware an Dritte besteht zwischen Kunden und Goldeck Einigkeit darüber, dass die aus diesen Geschäftsvorfällen entstandenen Forderungen an Goldeck abgetreten sind. Der Kunde bleibt neben Goldeck zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Goldeck verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Goldeck gegenüber nachkommt. Etwaige Pfändungen von Goldeck gelieferter und vom Kunden nicht bezahlter Ware sind Goldeck unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen.

 

 

6. Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von Goldeck bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Goldeck ist bestrebt, Lieferfristen stets korrekt einzuhalten. Goldeck haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, z.B. Störungen in Goldeck-Betrieben oder -Lagern durch Feuer, Wasser, Ausfall von Maschinen; Energiemangel; Transportverzögerungen; Pandemien oder Epidemien; behördliche Maßnahmen, etc.) verursacht worden sind, die Goldeck nicht zu vertreten hat. Sofern Goldeck verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Goldeck nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird Goldeck den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfristmitteilen, um welche sich die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist verlängert. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Goldeck berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Beträgt die neue (zusätzliche) Lieferfrist mehr als 4 Wochen, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

7. Nimmt der Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Ware nicht termingerecht ab oder verletzt der Kunde eine andere ihm obliegende fällige und durchsetzbare Mitwirkungs- bzw. Leistungspflicht, so setzt Goldeck dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abnahme bzw. zur Leistung oder Nacherfüllung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist Goldeck zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist Goldeck außerdem berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

 

8. Der Kunde hat die gesamte Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich dabei ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige unter genauer Beschreibung des Mangels zu machen, widrigenfalls der Mangel als genehmigt gilt. Der Kunde ist trotzdem verpflichtet, die Ware anzunehmen und ordnungsgemäß zu lagern. Eine Rücksendung an Goldeck darf nur nach schriftlicher Aufforderung erfolgen. Rügenüber erkennbare Mängel, die später als 8 Tage nach Ablieferung/Übergabe der Wareeingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Bei rechtzeitiger und nachweisbar begründeter Mängelrüge hat Goldeck das Recht und die Pflicht zu einer für den Kunden kostenlosen Ersatzlieferung. Sollte das nicht möglich sein, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Kaufpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche, namentlich Ansprüche auf Ersatz eines Folgeschadens, sind ausgeschlossen, solange die Vertragsverletzungen lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Mängelanzeigen an Handelsvertreter von Goldeck sind nicht rechtswirksam.

 

 

9. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen.

 

 

10. Goldeck haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Goldeck der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung von Goldeck besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Goldeck.

 

 

11. Der Kunde ist im Falle der Verletzung von vertraglichen Pflichten und/oder von gesetzlichen Pflichten/Vorschriften durch Goldeck nicht berechtigt, von Goldeck die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Dahingehende Vertragsstrafenabreden zwischen Goldeck und dem Kunden bestehen nicht, Goldeck widerspricht sämtlichen diesbezüglichen Angeboten des Kunden.

 

 

12. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

 

 

13. Zahlungen sind grundsätzlich und unmittelbar innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei ohne Abzüge an Goldeck zu leisten. Ohne weitere Mahnung befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, wenn er das auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsziel überschreitet. Bei Kunden mit vereinbarten, abweichenden Zahlungszielen vergütet Goldeck die einzelvertraglich eingeräumten Skonti, sofern die Zahlungen innerhalb der Skontofristen erfolgten. Bei Zahlungsverzug für ältere Lieferungen sind nachfolgend erhaltene Lieferungen zur Zahlung sofort fällig, ohne dass Skonti gewährt werden.

 

 

14. Bei Überschreitungen der Zahlungsfristen kann Goldeck Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnen. Die Aufrechnung gegen die Kaufpreisansprüche ist nur statthaft, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Zahlungen an Goldeck-Mitarbeiter dürfen nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder gegen eine ordnungsgemäß ausgestellte, nummerierte Quittung von Goldeck erfolgen.

 

 

15. Schecks werden bis zu ihrer Einlösung als zahlungshalber verbucht.

 

 

16. Goldeck ist jederzeit berechtigt, die ihr gegen den Kunden zustehenden Forderungen abzutreten. Eine Abtretung ist auch nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig, wie insbesondere von der Zustimmung des Kunden oder einer Abtretungsanzeige an diesen.

 

 

17. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Treten beim Kunden Verhältnisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann Goldeck Vorkasse verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Nachweis solcher Verhältnisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunft bei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft von Goldeck gefordert werden kann. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so kann Goldeck unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

 

 

18. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt Goldeck, ohne Ankündigung einer neuen Zahlungsfrist weitere Lieferungen zurückzuhalten sowie von der Erfüllung des Kaufvertrages ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet sonstiger Rechte, insbesondere des Anspruchs auf Herausgabe von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

 

 

19. Die Berechnung der Preise der gelieferten Ware erfolgt unter gesondertem Ansatz der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

20. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen ist Leipzig. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass Goldeck die Versendung der Ware übernimmt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Leipzig, sofern nicht das Gesetz zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

 

 

21. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche ersetzt, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

22. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist; die elektronische Form (§126 a BGB) und die Textform (§ 126 b BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Entgegen § 127 Abs. 2 BGB reichen zur Wahrung der Schriftform die telekommunikative Übermittlung oder ein Briefwechsel nicht aus.